Am 20.9.10 referierte Rechtsanwalt Thomas Ultsch zum Thema Arbeitsrecht. Ein Thema, dass in Zeiten der wirtschaftlichen Unsicherheiten zunehmend wieder an Bedeutung gewinnt.

Er behandelte dabei alle wichtigen Gebiete: Was darf ein Arbeitgeber wirklich fragen, auf welche Fragen darf ein Arbeitnehmer lügen. Was sind die Pflichten eines Arbeitgebers, was muss ein Arbeitnehmer leisten und wo läuft er Gefahr, gekündigt zu werden.
Was für Kündigungsschutzrechte gibt es überhaupt und wie läuft ein Arbeitsgerichtsprozess ab? Durch das Referat entstand ein lebendiges Bild unseres Arbeitslebens mit vielen Tipps für die Praxis.
Interessant für viele war z.B. auch, dass der so genannte 400-Euro-Job ein ganz normaler Arbeitsvertrag ist mit Urlaubsanspruch,Kündigungsschutz, Schutz bei Krankheit oder Mutterschutz. Die „Unsitte", Feiertage, an denen normalerweise gearbeitet wird, nacharbeiten zu lassen, ist nicht vom Arbeitsrecht gedeckt, sondern eher der Angst geschuldet, ansonsten den Job zu verlieren.
Insgesamt wurde die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge zu schließen, wieder gelockert. Nicht nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ist eine Befristung möglich (Künstler, Saisonarbeiter, Vertretung, Probearbeitsverhältnis). Eine Befristung kann bis zu zwei Jahre auch ohne einen solchen Grund vereinbart werden. Ein solcher Arbeitsvertrag kann dreimal verlängert werden.
Ebenfalls behandelt wurde die arbeitsrechtliche Situation bei einem Unternehmensverkauf. Hier geht das Arbeitsverhältnis auf den neuen Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer hat aber ein Widerspruchsrecht, was dazuführt, dass der alte Arbeitgeber, obwohl er keinen Arbeitsplatz mehr hat, den Arbeitsvertrag fortführen muss. Er kann dann kündigen, muss allerdings die Kündigungsfrist einhalten. Es ist daher sinnvoll vor dem Verkauf mit seinen Arbeitnehmern abzusprechen, wer bleiben will und wer nicht.
Ausführlich erörtert wurden die Voraussetzungen der ordentlichen und fristlosen Kündigung (Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes,Schriftform, Fristen, Einschaltung des Betriebsrates, soweit vorhanden, betriebs-, verhaltens- oder personenbedingte Kündigungsgründe, Abmahnungen, fristlose Kündigungsgründe), die Rechte des Arbeitgebers und die des Arbeitnehmers.
Wichtig dabei, sollte es zum Prozess kommen, war auch die Information, dass – unabhängig, ob man diesen gewinnt oder verliert, jeder nur seinen eigenen Anwalt bezahlen muss. Die Gerichtskosten zahlt derjenige, der verliert. Dass bedeutet, dass man das Kostenrisiko klein halten kann, in dem man selbst keinen Anwalt beauftragt oder, falls die Voraussetzungen vorliegen, Prozesskostenhilfe beantragt, sollte man keine Rechtsschutzversicherung haben. Bei den letzteren beiden Möglichkeiten bekommt man den Anwalt bezahlt. Hat man keinen Anwalt, kann man sich der Rechtsantragsstelle bei Gericht bedienen. Diese helfen bei der Formulierung der Anträge.


